klären & lösen – Agentur für Mediation in Berlin

Rechtsverordnung zum Mediationsgesetz

Informationen für (ehemalige) Teilnehmer/innen von klären & lösen | Newsletter 4/2016

Am 21.08.2016 ist nun auch die Rechtsverordnung zum Mediationsgesetz von 2012 veröffentlicht worden. Sie wird am 1.09.2017 in Kraft treten und regelt unter welchen Bedingungen Mediator/innen den Titel „zertifizierter Mediator“ führen dürfen. In diesem Newletter möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte in Bezug auf Mediationsausbildungen informieren.

In der Verordnung werden mehrere Unterscheidungen getroffen: Zum einen regelt sie die Anforderungen an Ausbildungen ab dem 1.09.2017, zum anderen enthält sie Übergangsregelungen für Mediator/innen die ihre Ausbildung vor diesem Datum abgeschlossen haben.

Im Einzelnen:

Ausbildungen, die vor dem 26.07.2012 abgeschlossen wurden

Die Mediationsausbildung wurde vor dem 26.07.2012 abgeschlossen und umfasste mindestens 90 Zeitstunden. Um den Titel zertifizierter Mediator müssen vier Mediationen, egal ob alleine oder in Co-Mediation, durchgeführt worden sein. Eine Nachweispflicht über die Mediationen scheint nicht zu bestehen.

Was bedeutet das für ehemalige Teilnehmer/innen von klären & lösen?

Teilnehmer/innen an unseren Ausbildungen können, unter der Voraussetzung, dass sie vier Mediationen durchgeführt haben ab 1.09.2017 den Titel zertifizierter Mediator führen. Dies trifft für die Mediationsausbildungen 2010 und 2011 zu.

Ausbildungen, die zwischen dem 26.07.2012 und dem 31.08.2017 beendet wurden oder werden

Die Ausbildung muss mindestens 120 Stunden und bestimmte Inhalte umfassen, wie sie in der Rechtsverordnung beschrieben sind. Zudem muss auf dem Zertifikat aufgeführt sein, wie viele Stunden für welche Inhalte verwendet wurden. Um den Titel zertifizierter Mediator führen zu dürfen, muss zudem bis zum 1.10.2018 eine Mediation durchgeführt und supervidiert worden sein. Wird die Supervision nach dem 1.09.2017 durchgeführt braucht es hierfür eine qualifizierte Bescheinigung.

Was bedeutet das für (ehemalige) Teilnehmer/innen von klären & lösen?

Unsere Zertifikate enthielten bislang keine Auflistung von Stunden, die für bestimme Inhalte verwendet wurden. Gleichwohl wurden alle Inhalte, die in der Rechtsverordnung genannt werden in ausreichender Stundenzahl vermittelt. Konkret bedeutet dies, dass die zweite Seite des Zertifikats neu erstellt werden müsste, wenn man sich zertifizierter Mediator nennen möchte.

In der Rechtsverordnung sind 18 Stunden rechtliche Aspekte für die Ausbildung vorgesehen. Dies umfasst unter anderem Fragen der Abgrenzung zur Rechtsberatung, der Zusammenarbeit mit Rechtsberatern, der Vertragsgestaltung oder der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung. All diese Fragen wurden in unseren Ausbildungen an verschiedenen Stellen behandelt, aber im Wesentlichen nicht en Block.

Abschluss der Ausbildung nach dem 1.07.2017

Um den Titel zertifizierter Mediator zu führen, bedarf es einer Mediationsausbildung von mind. 120 Stunden Dauer und einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung, in der Inhalte nach der Rechtsverordnung mit den darauf verwendeten Stunden aufgeführt sind. Sofern während der Ausbildung oder innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Ausbildung eine Mediation durchgeführt und supervidiert wurde, erhalten Sie ein Zertifikat, welches zunächst einmal dazu berechtigt, den Titel „zertifizierter Mediator“ zu führen.

Zunächst einmal bedeutet dies, dass es auch nach dem Zeitpunkt, ab dem man zertifizierter Mediator ist, mehreres geleistet werden muss, um den Titel weiter führen zu dürfen:

Zum einen müssen innerhalb von zwei Jahren vier Supervisionen für Mediationen durchgeführt und bescheinigt worden sein. Zum anderen wird eine Fortbildungspflicht eingeführt, d.h. innerhalb von vier Jahren, nachdem man sein Zertifikat bekommen hat, müssen 40 Stunden Fortbildung absolviert werden. Über diese benötigt man eine Teilnahmebescheinigung auf der die Inhalte der Fortbildung(en) mit einem Nachweis über die Inhalte und Stunden. Nach Ablauf der vier Jahre, beginnt die nächste Fortbildungsperiode mit wieder 40 Stunden und so fort.

Zudem müssen die Aus- und Fortbildner nachweisen können, dass sie für Tätigkeit qualifiziert sind.

Was bedeutet das für Teilnehmer/innen von klären & lösen?

Die Ausbildungen bei klären & lösen entsprechen sowohl vom Umfang, als auch vom Inhalt her den Anforderungen der Rechtsverordnung. Die Supervision des nachzuweisenden Falles ist in der Ausbildung enthalten, auch wenn sie erst nach Ausbildung durchgeführt wird.

Ich habe meine Ausbildung nicht bei klären & lösen, sondern mit Ausbilder/innen von klären & lösen, aber in einem anderen Institut gemacht?

In diesem Fall müssen Sie sich an das Institut wenden, bei dem Sie Ihre Ausbildung gemacht haben um ggf. eine stundenmäßige Auflistung der Inhalte zu bekommen.

Fortbildungspflicht

Um den Titel zertifizierter Mediator führen zu dürfen, gibt es eine Fortbildungspflicht. Innerhalb von vier Jahren müsen 40 Stunden Fortbildung geleistet werden, die entsprechend bescheinigt sein müssen. Nach Ablauf der vier Jahre, beginnt die nächste Fortbildungsperiode mit wieder 40 Stunden und so fort.

Wer kontrolliert das?

Soweit wir das verstehen, erst einmal keiner. Allerdings könnten Mitbewerber, also mindestens andere Mediator/innen, aber auch Kunden verlangen, dass man seine Qualifikation als zertifizierter Mediator nachweist und, wenn man den Titel unberechtigt führt, einen auf Unterlassung verklagen. Bislang war es ja schon so, dass einige Mediator/innen, die sich als zertifizierter Mediator bezeichnet haben, eine Abmahnung bekommen haben, was mit Kosten von ca. 800 Euro verbunden war.

Ab wann darf ich mich zertifizierter Mediator nennen?

Die Rechtsverordnung tritt erst am 1.09.2017 in Kraft. Der Bundesverband Mediation rät deshalb dringend, sich auch erst nach diesem Datum als zertifizierter Mediator zu bezeichnen. Und dies insbesondere auch, um der Gefahr einer Abmahnung vorzubeugen (siehe oben).

Was ist dann eigentlich mit der Anerkennung BM?

Die Anerkennung BM hat ja teilweise andere Anforderungen als der zertifizierte Mediator. Die Diskussion, wie der Verband damit umgeht, hat gerade begonnen und wird sich noch eine Weile hinziehen. Am Ende wird die Wahrnehmung auf dem Markt entscheiden, welcher Titel wieviel wert ist. Wir halten jedoch die Standards des BM, insbesondere was dem Umfang von Ausbildungen betrifft weiterhin für sinnvoll. Auch sind die Anforderungen an die Lizensierung durch den BM teilweise umfangreicher (vier Mediationen, die mind. 20 Zeitstunden umfassen müssen, von denen zwei mit einer Abschlussvereinbarung abgeschlossen sein müssen und zwei supervidiert sein müssen) als für den zertifizierten Mediator.

Für uns bedeutet das, dass wir auch in Zukunft Ausbildungen anbieten werden, die den Standards des Bundesverbandes Mediation entsprechen und die Lizensierung durch den Verband ermöglichen. Und natürlich auch die Möglichkeit bieten den Titel zertifizierter Mediator zu erwerben.

Nachbemerkungen

In der Rechtsverordnung ist immer nur die Rede vom zertifizierten Mediator, es ist keine weibliche Form genannt. Wir haben dies deshalb hier auch so gehalten.

Bitte beachten Sie zudem, dass rechtliche Informationen in diesem Artikel und auf unserer Homepage unverbindlich sind.

(Michael Cramer)