klären & lösen – Agentur für Mediation in Berlin

Neue Rechtsverordnung zum Mediationsgesetz

was sich für uns ändert | Newsletter 4/2023

Transparenz ist ein hohes Gut in der Mediation. Das gilt im Verhältnis der Parteien untereinander, aber auch von unserer Seite aus und auch in Bezug auf unser Angebot. Also, was und in welcher Qualität können Kund:innen eigentlich von uns erwarten? Diese Frage ist nicht nur individuell zu beantworten, sondern es gibt Standards, an denen sich Mediator:innen und Kund:innen orientieren können. Das ist umso wichtiger als der Markt der Mediation undurchsichtig zu sein scheint, unter anderem auch weil die Bezeichnung Mediator:in, ähnlich wie Therapeut:in, keine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung ist.

Wie können Kund:innen also bei der Suche nach einer Mediator:in erkennen, dass sie gute Qualität erwarten können? Die diversen Mediationsverbände haben hierfür mehr oder minder detaillierte Anforderungen erarbeitet, die zur Erlangung eines Qualitätssiegels führen. Beim Bundesverband Mediation sind das unter anderem eine Ausbildung nach den Standards des Verbandes im Umfang von mind. 200 Stunden und die Prüfung der einzureichenden Dokumentationen realer Mediationsfälle durch eine unabhängige Stelle.1

Durch die relativ große Anzahl der Mediationsverbände und Vereinigungen (BM, BAFM, BMWA, DGM, Deutsche Stiftung Mediation, Integrierte Mediation u.a.), die teilweise eigene Zertifizierungs- oder Lizensierungssysteme haben, wird es schnell unübersichtlich. Wie können normale Kund:innen, die sich in dem Feld nicht auskennen, beurteilen, welches Siegel, welchen Wert hat? Das ist nicht so einfach und manchmal auch den Profis unklar.2

Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung zum Mediationsgesetz (ZMediatAusbV) 20163 ist zudem ein weiterer Titel auf den Markt gekommen, der/die zertifizierte:r Mediator:in. Ein Titel, der, so wenigstens unsere Beobachtung, gerne genutzt wird, was auch daran liegen mag, dass es bislang so gut wie keine externe Überprüfung gab, wer denn berechtigt ist, diesen Titel zu führen.

Zum 1.03.2024 tritt nun eine Novellierung der Rechtsverordnung, mit deutlichen Änderungen in Bezug auf die „Selbstzertifizierung“ in Kraft. Um was geht es dabei und was bedeutet das für schon zertifizierte Mediator:innen, für diejenigen, die ab 1. März 2024 ihre Ausbildung beginnen werden und für die Sichtbarkeit der Mediation?4


Änderungen ab 1. März 2024

Statt wie bislang 120 Stunden Ausbildung, sind dann 130 Stunden Ausbildung vorgesehen. In der Aufteilung der Stunden wurde hier insbesondere die Zeit zur Vermittlung von realen Mediationskompetenzen erweitert. Das ist sehr zu begrüßen. Außerdem wurde festgelegt, dass die Ausbildung zu mind. 60% in Präsenz stattfinden muss und die Online-Zeiten live sind, es also eine direkte Interaktion zwischen Ausbilder:innen und Teilnehmer:innen geben muss.

Die aus unserer Sicht bedeutendste Änderung betrifft die Zertifizierung. Für alle, die ab 1.03.2024 ihre Mediationsausbildung beginnen gilt: Um den Titel zertifizierte Mediator:in zu erlangen, muss man im ersten Schritt

Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf das Ausbildungsinstitut ein entsprechendes Zertifikat ausstellen.

Eine weitere bedeutende Änderung betrifft den Erhalt der Zertifizierung. Die bislang schon bestehende Fortbildungspflicht soll nun von den Instituten überprüft werden. Innerhalb von vier Jahren nach Erhalt des Zertifikats sind, wie bislang, 40 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Das Ausbildungsinstitut muss dies nun bestätigen, um den Titel zertifizierte Mediator:in weiter führen zu dürfen.

Für Kund:innen bedeutet das in erster Linie mehr Sicherheit. Wenn sie eine zertifizierte:n Mediator:in suchen, wissen sie künftig, dass das eine Person ist, die nicht nur eine qualifizierte Ausbildung gemacht hat, sondern die schon mindestens fünf Mediationen durchgeführt hat, also eine gewisse Mediationserfahrung hat.


Was ändert sich für diejenigen, die Ihre Ausbildung vor dem 1.03.2024 begonnen oder abgeschlossen haben?

Es gibt einen Bestandsschutz. Alle, die schon zertifizierte Mediator:innen sind oder für diejenigen, die vor dem 1. März 2024 mit der Ausbildung beginnen, gilt die alte Regelung. Es muss also

Über die beiden letzten Punkte benötigt man Bescheinigungen, die allerdings nicht extern bestätigt werden müssen.


Und was gilt für diejenigen, deren Ausbildung schon viel länger zurückliegt?

Wer eine Mediationsausbildung mit mindestens 90 Stunden vor dem 26. Juli 2012 abgeschlossen hat, darf sich auch als zertifizierter Mediator bezeichnen. Grob gesagt, gilt das auch für all diejenigen, die vor dem 1.09.2017 eine mindestens 120-stündige Mediationsausbildung absolviert haben, die den inhaltlichen Anforderungen der Rechtsverordnung vom August 2016 entspricht. Hier gibt es aber auch noch Fristen, bis wann eine Supervision gemacht werden musste. Bitte schauen Sie hierfür in der Rechtsverordnung nach.5


Was ändert sich bei klären & lösen

Wir glauben fest daran, dass es einen großen Bedarf an qualifizierten Mediator:innen gibt und merken dies auch an der Nachfrage. Wir freuen uns deshalb auch immer auf neue Kolleg:innen und möchten auch weiterhin unseren Beitrag dazu leisten, qualifizierte Mediator:innen auszubilden.

In allen Ausbildungen, die ab Anfang März 2024 beginnen sind künftig fünf Supervisionen bei uns inkludiert. Für Teilnehmer:innen, die zertifizierte Mediator:in werden möchten, entstehen also keine zusätzlichen Kosten. Unser Ziel ist, dass möglichst viele ein Zertifikat bekommen. Wir unterstützen alle nach Kräften, dass sie sich auf den Weg machen und mediieren. Nach Abschluss der Ausbildung, also der Präsenzzeit, bekommen alle, so wie bisher, eine Teilnahmebescheinigung. Zertifikate werden aber künftig befristet ausgestellt werden müssen. Das bedeutet, wir werden angeben, bis wann der Titel „zertifizierte Mediator:in“ geführt werden darf, so wie es auch jetzt schon bei den Lizenzen BM-Mediator:in ist.

Sobald uns Bescheinigungen über Fortbildungen vorliegen, stellen wir unseren Teilnehmer:innen kostenfrei eine Bestätigung über den Fortbestand der Zertifizierung aus.

Regelmäßig bieten wir Supervision und Fortbildung für Mediator:innen an. Das ist uns wichtig, um die Qualität von Mediation zu sichern. Selbstverständlich freuen wir uns darauf, ehemalige Teilnehmer:innen wiederzusehen. Es ist aber auch gut, mal über den klären & lösen-Tellerrand hinauszusehen und andere Kolleg:innen oder andere Institute kennenzulernen. Für das Zertifikat, bzw. den Erhalt des Zertifikats reicht es uns, wenn wir die entsprechenden Bescheinigungen bekommen.


Fazit

Im Prinzip steigen die Anforderungen nur minimal an, um sich als zertifizierte Mediator:in bezeichnen zu dürfen. Es sind nur zehn Stunden mehr, die in der Ausbildung verlangt werden. Die Mediationsausbildungen von klären & lösen, wie auch alle anderen Ausbildungen, die nach den Standards des Bundesverbandes Mediation durchgeführt werden, erfüllen diese Anforderungen mit 200 Stunden schon lange.

Für Kund:innen wird es künftig deutlicher, dass zertifizierte Mediator:innen ihren Pflichten aus dem Mediationsgesetz nachgekommen sind und den Titel zu Recht tragen. Das ist eine Verbesserung im Sinne der oben beschriebenen Transparenz.

Alternativ oder ergänzend zum zertifizierten Mediator gibt es ja auch weiterhin die Lizensierungen der Verbände, wie z.B. den Titel Mediator:in BM®, die immer noch eine höherwertige Qualifikation darstellen. Es bleibt abzuwarten, welche der Zertifizierungen sich am Markt durchsetzen wird.

Disclaimer: Alle rechtlichen Informationen in diesem Text sind unverbindlich.

(Michael Cramer)


1) Standards des Bundesverbandes Mediation abgerufen am 18.10.2023
2) Seit 2022 bietet der Qualitätsverbund Mediation (QVM), ein Zusammenschluss von vier Mediationsverbänden, eine Bestätigung der Voraussetzungen zum Führen des Titels an, die auch, so wie es die ZMediatAusbV vorsieht, regelmäßig aktualisiert und geprüft wird.
3) Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung - ZMediatAusbV) vom 21.08.2016 https://www.gesetze-im-internet.de/zmediatausbv/BJNR199400016.html abgerufen am 10.10.2023
4) Die neue Rechtsverordnung ist hier abrufbar: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_ZMediatAusbV.html?nn=110490 abgerufen am 18.10.2023
5) siehe § 7, Rechtsverordnung vom 21.08.2016

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